Masernschutzgesetz (gültig seit 01. März 2020)

Das Gesetz zum Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) wurde am 10.02.2020 beschlossen und ist seit dem 01.03.2020 rechtskräftig. Hier finden Sie den Originaltext des Bundesgesetzblattes.

Dieses neue Gesetz hat weitreichende Konsequenzen für alle Menschen ab dem Geburtsjahr 1971 die beruflich mit Menschen arbeiten und auch für Menschen die in Gemeinschaftseinrichtungen betreut werden. Explizit besteht eine Impfpflicht gegen Masern für alle Kinder, die Kindertageseinrichtungen oder Schulen besuchen, aber auch für Erzieher, Lehrer, Heimerzieher, Sozialarbeiter und Hausmeister (alle natürlich w/m/d) in solchen Einrichtungen. Ebenso betrifft es alle Bewohner von Flüchtlingsunterkünften und deren Betreuer/innen.

 

Spezielle Festlegungen für Kitas und Schulen

Bei nicht beigebrachten Nachweisen darf die Aufnahme eines Kindes in die Kita verweigert werden. Aufgrund der gesetzlichen Schulpflicht muss auch ein nicht Masern geimpftes Kind in die Schule aufgenommen werden. In solchen Fällen wird für die verantwortlichen Eltern ein amtliches Bußgeld von bis 2500 Euro verhängt (gesetzliche Grundlage ist §73 des Infektionsschutzgesetzes)

 

Im Gesundheitswesen ist das gesamte Personal von der Masern-Impfpflicht betroffen

Ohne Nachweis von 2 erhaltenen Masern-Impfungen per Impfpass, ärztlichem Attest oder Immunitätsnachweis per Bluttest dürfen ab dem 1. März keine neuen Mitarbeiter/innen eingestellt werden. Von Bestandsmitarbeitern/innen kann solch ein Nachweis bis 30.07.2021 nachgereicht werden. Mitarbeiter ohne Impfnachweis müssen vom Leiter der Einrichtung an das Gesundheitsamt gemeldet werden. Es können Beschäftigungsverbote und Kündigungen ausgesprochen werden.

 

Impfstoffe und Bezahlung der Impfungen sowie Blutuntersuchungen auf Masernimmunität

Der einzige in Deutschland zugelassene und verfügbare Impfstoff ist ein Kombinationsimpfstoff gegen Masern, Mumps und Röteln (MMR). Da weder vom Gesetzgeber noch von der Pharmaindustrie ein offensichtlich erkennbar gesteigertes Interesse an der Bereitstellung eines Einzelimpfstoffes gegen Masern besteht, existiert praktisch gesehen eine Pflichtimpfung gegen Masern sowie Mumps und Röteln. Die Durchführung wird von allen gesetzlichen Krankenkassen kostenseitig übernommen. Neu ist, dass Ärzte aller Fachrichtungen (außer Zahnärzte) diese Impfung durchführen dürfen. So darf ein Frauenarzt auch Männer impfen und ein Kinderarzt auch die (Groß)-Eltern. Ab sofort dürfen auch in der Apotheke Grippe-Schutzimpfungen im Rahmen von Modellprojekten durchgeführt werden.

Die Blutuntersuchung einschließlich Beratung und Attestierung einer Masern-Immunität anhand eines Antikörper-Nachweises ist für jeden Bürger eine rein privat zu zahlende Angelegenheit. Die Rechnungslegung erfolgt anhand der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ).

 

Ärztliche Bescheinigungen zu individuellen Kontraindikationen gegen eine Masernimpfung

Das Gesetz lässt einzig nur nach wissenschaftlichem Standard anerkannte Kontraindikationen bei Impfungen gelten. Nur diese werden amtlich auf Attesten anerkannt. Eine Auflistung der allgemeinen Impf-Kontraindikationen finden Sie in den Veröffentlichungen des Robert-Koch-Institutes. Bei sogenannten Gefälligkeitsattesten zur Vermeidung einer Masernimpfung haftet der Arzt vollumfänglich und kann ebenso mit einem Bußgeld belangt werden.

 

Keine MMR-Impfung während der Schwangerschaft

Der Masern- Mumps-Röteln-Impfstoff enthält abgeschwächte lebensfähige Erreger. Dieser sogenannte Lebendimpfstoff kann unter Umständen beim ungeborenen Kind Schäden hervorrufen. Daher darf während der Schwangerschaft keine MMR Impfung stattfinden. Die amtlichen Ausführungen zum Impfen während einer Schwangerschaft finden Sie ebenfalls beim Robert-Koch-Institut.