Wichtige Neuerungen für die Arbeitsmedizin

Wichtige Neuerungen für die Betreuung von Firmen aller Art im Rahmen der Arbeitsmedizin infolge  der Novellierung grundlegender verbindlicher Bestimmungen:

Novelle der Arbeitsmedizinischen Versorgungs-Verordnung (ArbMedVV) vom 23.10.2013

Neueinteilung der Untersuchungen in der Arbeitsmedizin:

  • Angebotsvorsorge (z.B. Bildschirmarbeitsplatz)
  • Pflichtvorsorge (z.B. Arbeit mit Infektionsgefahr) und
  • Wunschvorsorge.
  • Weiterhin gibt es Eignungsuntersuchungen, je nach Gefährdungsbeurteilung und Festlegung des Betriebes.

Die Untersuchungsergebnisse sind allesamt streng vertraulich zu handhaben und dürfen nur dann vom Betriebsarzt an das Unternehmen weitergegeben werden, wenn ein schriftliches Einverständnis vom untersuchten Mitarbeiter gegeben wurde. Ansonsten gibt es lediglich eine nichtssagende Teilnahmebescheinigung seitens des Arbeitsmediziners. Verfahrenstechnisch bedarf es deshalb einer neuen und exakten Abstimmung zwischen Firmenleitung, Betriebsrat und Betriebsarzt.

Neufassung der Biostoffverordnung vom 24.04.2014:

  • Die Neueinteilung der  Gefährdungsklassen (Schutzstufen-Konzept) für gezielten und ungezielten Umgang mit infektionsträchtigen biologischen Arbeitsstoffen macht eine Überarbeitung der jeweiligen Gefährdungsbeurteilung der betroffenen Arbeitsplätze erforderlich. Entsprechend sind auch Betriebsanweisungen, Unterweisungen und Vorsorgeuntersuchungen anzupassen.
  • Die Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA 250) “Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege” ist mit Wirkung vom 27.03.2014 aktualisiert worden. Hierin werden Anforderungen der Biostoffverordnung konkretisiert. Der Einsatz automatisch stichsicherer Instrumente (Safty-Kanülen und -Lanzetten) ist Pflicht. Die Verwendung von unsafty-Nadeln ( z.B. Insulin-Pen oder Akupunkturnadeln) muss schriftlich begründet werden (Gründe der fehlenden Substituierbarkeit). Ansonsten kann ein Verstoß als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.  Entsprechende Unterweisungen müssen beim Personal durchgeführt werden.

Meine Empfehlung: Falls Sie oder Ihre Firma es nicht schon gemacht haben – bitte nehmen Sie Kontakt zu Ihrem Betriebsarzt auf, er berät sie in allen Fragen der Arbeitsmedizin.