Gesetzliche Krankenversicherung: Neue eGK seit 2015

Seit 01.01.2015 gilt in der gesetzlichen Krankenversicherung ausschließlich die elektronische Gesundheitskarte (eGK). Die Krankenversichertenkarte (KVK) ist damit ungültig und darf zur Abrechnung nicht mehr verwendet werden. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hat technische Maßnahmen veranlasst, sodass alte Versicherten-Karten der gesetzlichen Krankenversicherung seit Januar von den Lesegeräten auch nicht mehr eingelesen werden können.

Gesetzlich krankenversicherte Patienten können dann nur noch mit der eGK unsere Praxis aufsuchen. Auf diese Regelung haben sich die KBV, die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) geeinigt.

Die alte Chipkarte gilt ab Januar 2015 für Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung nicht mehr als gültiger Nachweis, um Leistungen in Anspruch zu nehmen. Die aufgedruckte Gültigkeitsdauer der KVK hat keine Bedeutung mehr. Das heißt: Auch Karten mit einem längeren Gültigkeitsdatum dürfen nicht mehr verwendet werden. Die Krankenversichertenkarte ist dann nur noch für Versicherte sogenannter sonstiger Kostenträger (z. B. Heilfürsorge) sowie im Rahmen der Privatversicherung zulässig.

Als Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung gilt für Sie:

Krankenversicherung: neue elektronische Gesundheitskarte (eGK)

Als Patient haben Sie zehn Tage Zeit, eine gültige Karte nachzureichen. Ansonsten sind wir gezwungen, eine Privatvergütung für die Behandlung zu verlangen. Das Ersatzverfahren ist in diesem Fall nicht möglich.

Können Sie uns bis zum Ende des Quartals eine neue Gesundheitskarte vorlegen, die zum Zeitpunkt der Behandlung gültig war, können wir Ihnen das Geld zurückzahlen.

Das gilt auch, falls ihre Krankenkasse bis zum Ende des Quartals nachweist, dass zum Zeitpunkt der Behandlung ein Leistungsanspruch bestand. Wir rechnen die Behandlung dann wie gewohnt als Kassenleistung ab.

Während dieser Zeit  können wir Arznei-, Verbands-, Heil- und Hilfsmittel privat verordnen: Dazu wird von uns auf dem Privatrezept „ohne Versicherungsnachweis“ vermerkt. Sie müssen die Kosten selbst tragen, können aber versuchen, sich das Geld von ihrer Krankenkasse erstatten zu lassen.

Ausnahme: Bei Notfallbehandlungen, in denen keine eGK vorgelegt werden kann, darf der Arzt das Ersatzverfahren anwenden.

Weitere Informationen zur eGK erhalten Sie auch auf der Homepage des Bundesministerium für Gesundheit.